EU AI Act · Art. 6–9, Anhang I & III

Risikoklassifizierung — abgeleitet, nicht geschätzt.

EAB analysiert jedes KI-System gegen die Klassifizierungskriterien des EU AI Act: Anhang I (KI-System-Definition), Anhang III (Hochrisiko-Bereiche), Art. 5 (Verbotspraktiken). Das Ergebnis ist eine abgeleitete Risikoklassifizierung — nicht eine Selbsteinschätzung des Betreibers.

Die Klassifizierung bestimmt den Pflichtensatz. EAB aktiviert nach Supervisor-Freigabe automatisch alle für die Risikoklasse anwendbaren Anforderungen — kein manuelles Auswählen, kein Vergessen von Pflichten.

Art. 6–9 Hochrisiko-Kriterien Anhang I & III Pflichten-Ableitung
Vier Risikoniveaus

Das Risiko-Stufenmodell des EU AI Act.

Art. 5 — Stufe 1

Unakzeptables Risiko — Verbotene Praktiken

KI-Systeme, die in die acht Verbotskategorien des Art. 5 fallen — manipulative Techniken, Social Scoring, Echtzeit-Biometrie-Fernidentifikation ohne Ausnahme, Emotionserkennung am Arbeitsplatz u.a. — sind verboten. EAB führt den Art. 5 Review als ersten Schritt jedes Screenings durch. Kein System darf diese Prüfung überspringen.

Anhang III — Stufe 2

Hochrisiko — Strenge Anforderungen

Systeme, die in einen der acht Hochrisiko-Bereiche von Anhang III fallen (kritische Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung, wesentliche Dienstleistungen, Strafverfolgung, Migration, Rechtspflege, Demokratie) oder nach Anhang I als KI-System in Produkten mit CE-Kennzeichnung klassifiziert sind, unterliegen dem vollen Pflichtensatz: Art. 9–15, Art. 17, Anhang IV.

Art. 50 — Stufe 3

Begrenztes Risiko — Transparenzpflichten

Systeme, die mit natürlichen Personen interagieren (Chatbots, synthetische Medien-Generatoren, Deepfakes) haben spezifische Transparenzpflichten nach Art. 50 — primär Offenlegungspflichten gegenüber Nutzern. Kein vollständiger Hochrisiko-Pflichtensatz, aber dokumentations- und offenlegungspflichtig.

Minimales Risiko — Stufe 4

Minimales Risiko — Keine gesetzlichen Pflichten

Der größte Teil des KI-Einsatzes fällt in die Kategorie minimales Risiko: KI-gestützte Spam-Filter, Bild-Bearbeitungs-Tools, einfache Empfehlungssysteme. Keine gesetzlichen Pflichten nach dem EU AI Act — aber EAB dokumentiert die Klassifizierung und begründet, warum das System nicht als Hochrisiko eingestuft wurde.

Klassifizierungs-Prozess

Wie EAB die Risikoklassifizierung ermittelt.

1
Art. 5 Prüfung

Verbotspraktiken ausschließen

EAB prüft das System zunächst gegen alle acht Art. 5 Verbotskategorien. Das technische Profil — Systemzweck, Entscheidungsausgabe, betroffene Bevölkerungsgruppen, Einsatzkontext — wird gegen jeden Verbotstatbestand gehalten. Das Ergebnis wird vor Beginn der Risikoklassifizierung versiegelt.

2
Anhang-I-Prüfung

KI-System-Klassifizierung nach Anhang I

EAB prüft, ob das System als KI-System im Sinne von Anhang I qualifiziert. Maschinelles Lernen, logikbasierte Ansätze, wissensbasierte Systeme — die Definition ist weit. Wenn das System nicht als KI-System qualifiziert, ist keine weitere Klassifizierung erforderlich.

3
Anhang-III-Prüfung

Hochrisiko-Bereichs-Zuordnung

EAB analysiert den Einsatzbereich des Systems gegen die acht Hochrisiko-Bereiche von Anhang III. Wenn das System in einem dieser Bereiche eingesetzt wird und die systemspezifischen Kriterien erfüllt, wird es als Hochrisiko-KI-System klassifiziert — mit automatischer Pflichten-Aktivierung.

4
Supervisor-Freigabe

Klassifizierungsergebnis freigeben oder übersteuern

Der Supervisor prüft das Klassifizierungsergebnis, die Begründung und die Pflichten-Ableitung. Er gibt frei — oder übersteuert mit dokumentierter Begründung. Mit der Freigabe wird der Record versiegelt und der Pflichtensatz aktiviert.

Risikoklassifizierung

Klassifizierung, die aus dem Gesetz abgeleitet ist — nicht geraten.

Art. 5 Review, Anhang-I-Prüfung, Anhang-III-Zuordnung — strukturiert, dokumentiert, supervisor-freigegeben. Mit der Klassifizierung aktiviert sich der passende Pflichtensatz automatisch.

EU-gehostet · Verankert in CELEX 32024R1689

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