EU AI Act · Anwendbarkeit — Was gilt, was nicht

Anwendbarkeitsdokumentation — Leer ist keine Compliance-Position.

Zu dokumentieren, was gilt, ist eine Pflicht. Zu dokumentieren, was nicht gilt und warum, ist ebenso wichtig. EAB erzwingt, dass jede Pflicht entweder als anwendbar (mit Nachweis) oder als nicht anwendbar (mit Begründung) im Record steht.

Ein leerer Pflichten-Eintrag ist keine neutrale Position — es ist ein nicht belegter Zustand, der bei Prüfung als Lücke gewertet wird. EAB macht Leer zu einer unmöglichen Option.

Anwendbar oder nicht anwendbar Begründung dokumentiert Kein Leer-Zustand
Vier mögliche Pflichten-Zustände in EAB

Jede Pflicht hat einen definierten Zustand.

Zustand 1 — Offen

Pflicht gilt — noch kein Nachweis

Die Pflicht ist aktiviert, aber noch kein Nachweis angehängt. Dieser Zustand ist sichtbar als offene Lücke — sowohl für das Compliance-Team als auch für den Supervisor. Er löst Handlungsbedarf aus, kein Schweigen.

Zustand 2 — In Bearbeitung

Pflicht gilt — Nachweis wird erstellt

Ein Nachweis ist zugewiesen und wird vorbereitet. EAB macht den Fortschritt sichtbar — wer ist verantwortlich, was ist der Fertigstellungsstand. Kein stiller In-Progress-Zustand, der ewig bleibt.

Zustand 3 — Vollständig

Pflicht gilt — Nachweis erbracht

Der Nachweis ist angehängt, verknüpft und durch den Supervisor freigegeben. Die Pflicht ist erfüllt. Der Zeitstempel der Erfüllung und der Freigeber sind im Record — für jede spätere Rekonstruktion.

Zustand 4 — Nicht anwendbar

Pflicht gilt nicht — begründet

Wenn eine Pflicht auf ein System nicht zutrifft, wird dies explizit dokumentiert: welche Pflicht, warum sie nicht gilt und wer diese Position eingenommen hat. Der Prüfer sieht eine erklärte Position — kein Schweigen, das als Lücke gewertet werden könnte.

Warum dieser Ansatz wichtig ist

Die Nicht-Anwendbarkeit zu dokumentieren ist genauso wichtig wie die Anwendbarkeit.

1
Vollständigkeit des Records

Kein blinder Fleck im Compliance-Record

Wenn ein Prüfer alle Hochrisiko-Pflichten im Record sieht und jede als entweder belegt oder als nicht anwendbar erklärt steht, ist der Record vollständig. Wenn einige einfach fehlen, entsteht die Frage: wurden sie übersehen oder sind sie nicht anwendbar? EAB erlaubt keine Lücken durch Schweigen.

2
Rechtliche Defensibilität

Nicht-Anwendbarkeit ist eine Rechtsposition

Wenn eine Organisation erklärt, dass Art. 43 Konformitätsbewertung nicht gilt, weil das System nicht unter Anhang III fällt, ist das eine Rechtsposition — und diese Position muss begründet sein. Die Begründung ist im Record, zusammen mit dem Screening-Ergebnis, das die Klassifizierung unterstützt.

3
Re-Screening-Sensitivität

Nicht-Anwendbarkeit kann sich ändern

Wenn eine Rechtsänderung die Klassifizierung eines Systems beeinflusst, können bisher nicht anwendbare Pflichten plötzlich gelten. EAB markiert alle betroffenen Systems für Re-Screening — und die zuvor als nicht anwendbar erklärten Pflichten werden neu bewertet.

Anwendbarkeitsdokumentation

Jede Pflicht — belegt oder erklärt.

Keine Lücken durch Schweigen. Kein Leer-Zustand. Jede Pflicht hat eine Position im Record — und jede Position hat eine Begründung.

EU-gehostet · Verankert in CELEX 32024R1689

Kontakt aufnehmen
Mehr Informationen anfordern

Erzählen Sie uns von Ihrer Organisation und Ihrem Anliegen. Wir melden uns mit den relevanten Informationen.