DSGVO Art. 30 · Verarbeitungsverzeichnis

Verarbeitungsverzeichnis — strukturiert, versioniert, mit KI-Systemen verknüpft.

Das Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO ist keine statische Excel-Tabelle in EAB — es ist ein lebendiger Record, der mit den KI-Systemen verknüpft ist, die die Verarbeitungen durchführen. Wenn ein System geändert wird, ändert sich der Hinweis auf die betroffene Verarbeitungstätigkeit.

Jede Verarbeitungstätigkeit ist strukturiert erfasst: Zweck, Rechtsgrundlage, Datenkategorien, betroffene Personen, Empfänger (inkl. Drittländer), Löschfristen, technische Maßnahmen. Versioniert und mit Zeitstempel.

Art. 30 DSGVO KI-System-Verknüpfung Versioniert
Pflichtinhalte nach Art. 30 DSGVO

Was das Verarbeitungsverzeichnis enthalten muss.

Art. 30 DSGVO definiert den Pflichtinhalt des Verarbeitungsverzeichnisses — EAB setzt ihn in ein strukturiertes Schema um, das kein Freitext-Auffangfeld enthält. Jedes Pflichtfeld ist definiert, jede Rechtsgrundlage ist aus einer kontrollierten Liste gewählt, jede Empfängerkategorie ist eindeutig klassifiziert.

Die Verknüpfung mit KI-Systemen ist der entscheidende Mehrwert: Wenn ein KI-System personenbezogene Daten für eine Verarbeitungstätigkeit nutzt, ist diese Verbindung im EAB-Record explizit. Wenn das System re-gescreent wird oder sich ändert, ist sofort erkennbar, welche Verarbeitungstätigkeiten betroffen sind.

Drittlandtransfers nach Art. 46 DSGVO sind besonders strukturiert erfasst: Transferinstrument (Standardvertragsklauseln, Angemessenheitsbeschluss, verbindliche interne Datenschutzvorschriften), Empfängerland, Risikobeurteilung. Kein Drittlandtransfer ohne dokumentierte Rechtsgrundlage.

Art. 30 Pflichtfelder
  • ZweckVerarbeitungszweck (strukturiert)
  • VerantwortlicherName und Kontaktdaten
  • RechtsgrundlageArt. 6 / Art. 9 DSGVO
  • KategorienBetroffene Personen & Datenkategorien
  • EmpfängerIntern, Auftragsverarbeiter, Dritte
  • DrittländerTransfer-Instrument und Risikobeurteilung
  • LöschfristenNach Kategorie und Zweck
  • TOMVerweis auf TOM-Profil (Art. 32)
Versionierung und Pflege

Ein Verzeichnis, das sich mit der Realität mitbewegt.

Versionierung

Jede Änderung im Record erfasst

Wenn eine Verarbeitungstätigkeit geändert wird — neuer Empfänger, geänderte Löschfrist, neue Rechtsgrundlage — wird die Änderung versioniert. Der historische Zustand ist abrufbar: welche Version des Verzeichnisses galt zum Zeitpunkt einer Datenschutz-Prüfung?

KI-Verknüpfung

KI-System-Änderungen triggern Verzeichnis-Review

Wenn ein KI-System, das mit einer Verarbeitungstätigkeit verknüpft ist, geändert wird oder ein Re-Screening erhält, alertiert EAB den Datenschutzverantwortlichen: ist die Verarbeitungstätigkeit noch korrekt beschrieben? Automatische Querverbindung statt manuelle Verfolgung.

Export

DSGVO-konforme Exports jederzeit

Das vollständige Verarbeitungsverzeichnis ist jederzeit als strukturierter Export verfügbar — für Behörden-Anfragen nach Art. 58 DSGVO, für interne Audits oder als Anlage zu Auftragsverarbeitungsverträgen. Formatiert nach den Anforderungen der Datenschutzbehörden.

Verarbeitungsverzeichnis

Art. 30 DSGVO — strukturiert, versioniert, prüfungsbereit.

Kein Freitext-Formular. Keine Excel-Tabelle. Das EAB Verarbeitungsverzeichnis ist ein lebendiger Record — verknüpft mit KI-Systemen, versioniert und jederzeit exportierbar.

EU-gehostet · Verankert in CELEX 32024R1689

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